60`ger Fan-Club Amendingen e.V.

gegründet 08.12.1997

Einmal Löwe - Immer Löwe

Satzung des Sechz`ger Fan-Club Amendingen e.V ( Stand Januar 2014 )

 

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein trägt den Namen „Sechzger Fan-Club-Amendingen e.V.“

2. Sitz des Vereins ist Memmingen/Amendingen

3. der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Memmingen eingetragen

 

§ 2 Ziel und Aufgabe des Vereins

Ziel und Aufgabe des Vereins ist es, alle Fans des TSV 1860 München im Umkreis zu einem Verein zusammen zuschließen, die Kameradschaft unter den Fans zu stärken und durch entsprechende Angebote wie z.B. Stadionfahrten und Veranstaltungen, zu fördern.

 

§ 3 Gemeinützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnitts „ steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Alle Mittel des Vereins, auch etwaige Gewinne sind für seine satzungsgemäße Zwecke und Ziele bestimmt. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten weder bei einem Ausscheiden noch Auflösung, Anteile aus dem Vermögen.

 

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 01.10 und endet am 30.09 des folgenden Jahres.

 

§ 5 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jeder werden, der die Ziele des Fan-Clubs unterstützt. Für die Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag erforderlich.

2. Aufgenommen werden können alle, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, alle Jüngeren mit Genehmigung des gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuss

3. Die Mitgliedschaft endet:

a. durch Austritt, schriftliche Kündigung 3 Monate vor dem Ende des Geschäftsjahres

b. durch Ausschluss des Vereinsausschuss

c. durch Auflösung des Mitgliedsvereins

4. Die Mitgliedschaft wird erst mit Bezahlung der Aufnahmegebühr und des ersten Mitgliedsbeitrages wirksam

5. Jedes Mitglied hat in seinem Verhalten das Ansehen und die Interessen des Vereins zu wahren.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden jährliche Beiträge erhoben die zum 15.11 jeden Jahres fällig werden. Die Höhe der Beiträge und die Aufnahmegebühr werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestimmt. Der Mitgliedsbeitrag ist für jedes Mitglied über Erteilung einer Einzugsermächtigung zu begleichen.

 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

das Präsidium

der Vereinsausschuss

die Mitgliederversammlung

 

§ 8 Präsidium

 

Das Präsidium besteht aus : Präsident, Vizepräsident und Schatzmeister

Jedes Mitglied vertritt den Verein allein.

Scheidet ein Präsidiumsmitglied vorzeitig aus, so bestellt der Vereinsausschuss ein Ersatzmitglied, das die nächste Mitgliederversammlung bestätigt. Vorschläge kann jedes des Vereinsausschuss machen. Die wiederholte Bestellung ist zulässig. Dem Präsidium obliegt die Geschäftsführung des Vereins.

 

§ 9 Vereinsausschuss

Der Vereinsausschuss besteht aus:

Präsidium ( §8), Schriftführer und 3 Beisitzer

 

§ 10 Mitgliederversammlung

Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einladung erfolgt schriftlich mind. 4 Wochen vor Versammlung, mit der Angabe von Zeitpunkt, Ort und Tagesordnungspunkte. Die Zustellung per E-Mail ist zulässig. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder mind. 1/3 der Mitglieder es unter Angabe von Gründen verlangen. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

1. die Wahl des Präsidiums, des Vereinsausschuss und die Kassenprüfer

2. die Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresabrechnung

3. die Entlastung des Vereinsausschuss

4. die Anträge, die auf der der Tagesordnung stehen, oder diejenigen die bis eine Woche vor der Versammlung beim Präsidium eingegangen sind

5. Satzungsänderungen mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder, dies gilt auch für Veränderungen des §2.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen müssen durch den Präsidenten, dem Schriftführer sowie einem Beisitzer beurkundet werden. Bei Wahlen und Beschlussfassungen entscheidet die einfache Mehrheit, sofern diese Satzung nichts anderes vorsieht. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung. Die Mitglieder - versammlung ist jeder Zeit, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen wahlberechtigten Mitglieder, beschlussfähig Die Mitgliederversammlung sollte bis spätestens 30.10 erfolgen. Leiter der Mitgliederversammlung ist der Präsident oder dieser bestimmt eine andere Person. Im Falle seiner Verhinderung übernimmt dies der Vizepräsident oder der Schatzmeister.Der Schriftführer ist Protokollführer der Versammlung. Im Falle seiner Verhinderung wird ein Mitglied von der Versammlung bestimmt.

 

§ 11 Wahlen

Das Präsidium, der Vereinsausschuss und die Kassenprüfer werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wahl des Präsidiums ist geheim. Die Wahl des Vereinsausschuss ist auf verlangen der Mehrheit der erschienen Mitglieder geheim durchzuführen. Geheime Wahl ist erforderlich, wenn mehr als ein Wahlvorschlag vorliegt. Jedes Vereinsmitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr hat das aktive Wahlrecht, wenn dem nicht ein Vereinsausschuss- oder Mitgliederversammlungsbeschluss entgegen steht. Gewählt ist der Bewerber, auf welchen die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen entfällt.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

 

1.Eine Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden. Sie bedarf einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitgliedern.

2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, werden die Mitglieder des Vereinsausschuss gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren des Vereins.

3. 3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens, dürfen erst nach ein Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.